erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Dabei hat er eine Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten anzustreben.“ (§ 3 Arbeitsschutzgesetz).
Die Gefährdungen am Arbeitsplatz zu ermitteln, diese zu beurteilen und Maßnahmen zur Abwehr oder Minimierung festzulegen, wird als Gefährdungsbeurteilung bezeichnet (§ 5 ArbSchG). Diese Gefährdungsbeurteilung ist zu dokumentieren.
Die BG Bau hat zwei Kurz-Handlungshilfen zur Erstellung und Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung erstellt. Diese Handlungshilfen umfassen die auftretenden Gefährdungen für Handwerker/Beschäftigte im Kundendienst und auf Baustellen durch das Coronavirus in der aktuellen Pandemie-Situation.
Für Beschäftigte mit Kundenkontakten wird die Kurz-Handlungshilfe für Handwerker/Beschäftigte im Kundendienst empfohlen. Hierzu zählen alle Beschäftigten, die Kundenkontakte vor Ort haben, z. B. im Rahmen von Arbeiten und Reparaturaufträgen in Haushalten, bei Beratungs- und Verkaufstätigkeiten, Erstellung von Aufmaßen usw.
Kurz-Handlungshilfe für Beschäftigte auf Baustellen: Hierzu zählen alle Beschäftigten, die in der Regel keine Kundenkontakte vor Ort haben.