In puncto Freistellung für Berufsschul- und Prüfungszeiten gilt für erwachsene künftig dasselbe wie für jugendliche Azubis:
Beginnt der Berufsschulunterricht vor 9 Uhr, darf ein volljähriger Auszubildender künftig nicht mehr vorher in seinem Betrieb beschäftigt werden.
Zudem sind ab dem 1. Januar 2020 auch erwachsene Azubis freizustellen:
Neu ist außerdem, dass in den letzten drei genannten Fällen die durchschnittliche Tages- beziehungsweise Wochenausbildungszeit angerechnet wird. Dies gilt auch für Minderjährige nach § 9 JArbSchG.
Alles was sonst noch neu ist seit dem 1.1.2020 finden Sie auch hier beim Handwerksblatt
Quelle: Ausbildungsnewsletter der HWK Trier
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